§ 243 Abkommen über eine verstärkte PartnerschBekämpfung der Cyberkriminalität
ARTIKEL 243
Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit, unter anderem durch den Austausch von bewährten Verfahren, mit dem Ziel der Verhütung und Bekämpfung von Straftaten, die mit Hilfe elektronischer Kommunikationsnetze und Informationssysteme oder gegen derartige Netze und Systeme verübt werden.