§ 28 Abkommen über eine verstärkte PartnerschWTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse
ARTIKEL 28
Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie in ihren Beziehungen die Rechte und Pflichte aus dem WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (im Folgenden „TBT-Übereinkommen“) achten werden, das sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommens übernommen wird.