§ 57 Abkommen über eine verstärkte PartnerschLeistungsbilanz
ARTIKEL 57
Jede Vertragspartei genehmigt alle Leistungsbilanzzahlungen und -transfers zwischen den Vertragsparteien in frei konvertierbarer Währung gemäß dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds (IWF).