§ 61 Abkommen über eine verstärkte PartnerschZiele
ARTIKEL 61
Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin,
a) die Produktion und Vermarktung innovativer und kreativer Produkte zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und
b) ein angemessenes und wirksames Niveau beim Schutz und bei der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums zu erreichen.