§ 9 Abkommen über eine verstärkte PartnerschKonfliktverhütung und Krisenmanagement
ARTIKEL 9
Die Vertragsparteien verbessern ihre Zusammenarbeit bei der Konfliktprävention, der Beilegung regionaler Konflikte und der Krisenbewältigung mit dem Ziel, ein friedliches und stabiles Umfeld zu schaffen.