§ 1 JachtVOGeltungsbereich
1. Teil ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Diese Verordnung gilt für die Zulassung von Jachten zur Seeschifffahrt sowie die Erlangung und Ausstellung Internationaler Zertifikate für die Führung von Jachten.
1. Teil ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Diese Verordnung gilt für die Zulassung von Jachten zur Seeschifffahrt sowie die Erlangung und Ausstellung Internationaler Zertifikate für die Führung von Jachten.