§ 11 JachtVOGeltungsbereich
3. Teil INTERNATIONALES ZERTIFIKAT FÜR DIE FÜHRUNG VON JACHTEN
Die Vorschriften dieses Teiles gelten für die Erlangung und Ausstellung von Internationalen Zertifikaten für die Führung von Jachten.
3. Teil INTERNATIONALES ZERTIFIKAT FÜR DIE FÜHRUNG VON JACHTEN
Die Vorschriften dieses Teiles gelten für die Erlangung und Ausstellung von Internationalen Zertifikaten für die Führung von Jachten.