BFG 2020 · Bundesfinanzgesetz 2020
§ 1 BFG 2020Bewilligung
Gilt für die Zeit vom 1.1.2020 bis 31.12.2020 (vgl. Artikel XVI).
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2020 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:
Allgemeine Gebarung
Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit
(Beträge in Millionen Euro)
Auszahlungen
102 389,239
118 495,269
Einzahlungen:
81 790,776
139 093,732
Nettofinanzierungsbedarf:
20 598,463
Finanzierungsüberschuss:
20 598,463
Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2020 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV und V herangezogen werden.
История изменений
- In Kraft seit 2021-12-01