BFG 2020 · Bundesfinanzgesetz 2020
§ 14 BFG 2020Verweisungen
Gilt für die Zeit vom 1.1.2020 bis 31.12.2020 (vgl. Artikel XVI).
Artikel XIV. So weit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen und nicht Abweichendes bestimmt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.