BFG 2020 · Bundesfinanzgesetz 2020
§ 7 BFG 2020Überschreitung nicht finanzierungswirksamer Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt
Gilt für die Zeit vom 1.1.2020 bis 31.12.2020 und ist bis 31.3.2021 anzuwenden (vgl. Artikel XVI).
Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen für das Jahr 2020 bis 31. März 2021 ohne weiteren Ausgleich zu genehmigen. Ebenso können Überschreitungen aufgrund von bis 26. März 2021 vorzunehmenden Folgebewertungen von Beteiligungen bei Antragstellung bis zu diesem Tag vom Bundesminister für Finanzen bis 31. März 2021 genehmigt werden.