StrSchG 2020 · Strahlenschutzgesetz 2020
§ 101 StrSchG 2020Verordnungsermächtigung
2. Abschnitt Schutz vor Radon am Arbeitsplatz
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:
1. Voraussetzungen für Ausnahmen gemäß § 98 Abs. 2 Z 1,
2. Unterlagen, die einer Meldung gemäß § 100 Abs. 4 beizulegen sind,
3. Bestimmungen betreffend die Information der Arbeitskräfte gemäß § 100 Abs. 5 sowie
4. Kriterien für eine neuerliche Ermittlung der Radonkonzentration und erforderlichenfalls Dosisabschätzung sowie diesbezügliche Meldepflichten.