StrSchG 2020 · Strahlenschutzgesetz 2020
§ 110 StrSchG 2020Information der Öffentlichkeit
1. Abschnitt Notfallmanagementsystem, Information der Öffentlichkeit, internationale Zusammenarbeit
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Öffentlichkeit zur Vorbereitung auf Notfallexpositionssituationen in angemessener Art und Weise sowie im Fall einer Notfallexpositionssituation nach Erfordernis der Situation zu informieren. Dabei sind die in Anhang XII der Richtlinie 2013/59/Euratom angeführten Inhalte zu berücksichtigen.