StrSchG 2020 · Strahlenschutzgesetz 2020
§ 119 StrSchG 2020Notfallübungen
1. Abschnitt Behördliche Notfallvorsorge
Die für die Erstellung von Notfallplänen zuständigen Behörden haben in angemessenen Zeitabständen Notfallübungen abzuhalten, zu evaluieren und zu dokumentieren.