StrSchG 2020 · Strahlenschutzgesetz 2020
§ 124 StrSchG 2020An-sich-Ziehen von Zuständigkeiten
2. Abschnitt Behördliche Notfallreaktion
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Zuständigkeit für eine Notfallexpositionssituation aufgrund eines Ereignisses, das nicht in § 123 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannt ist, an sich ziehen.