StrSchG 2020 · Strahlenschutzgesetz 2020
§ 137 StrSchG 2020Verordnungsermächtigung
3. Hauptstück Zentrale Strahlenschutzregister, Strahlenschutzpass
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung Bestimmungen hinsichtlich
1. der an die Zentralen Strahlenschutzregister zu übermittelnden Daten,
2. der Aufgaben der Zentralen Strahlenschutzregister sowie
3. der Administration und Führung von Strahlenschutzpässen
festzulegen.