StrSchG 2020 · Strahlenschutzgesetz 2020
§ 156 StrSchG 2020Verweisungen
8. Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes – StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969 , verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.