StrSchG 2020 · Strahlenschutzgesetz 2020
§ 18 StrSchG 2020Änderung einer Tätigkeit oder bautechnischer Strahlenschutzmaßnahmen
2. Abschnitt Bewilligungs- und Meldebestimmungen
Auf jede strahlenschutzrelevante Änderung einer Tätigkeit oder von bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen finden die §§ 15 bis 17 sinngemäß Anwendung.