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StrSchG 2020 · Strahlenschutzgesetz 2020

§ 57 StrSchG 2020Notfallreaktion

14. Abschnitt Notfallvorsorge und -reaktion bei Tätigkeiten

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat bei einem radiologischen Notfall im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit unverzüglich

1. der zuständigen Behörde Meldung zu erstatten,

2. alle angemessenen Maßnahmen zur Verringerung der Folgen zu treffen,

3. eine vorläufige erste Bewertung der Umstände und Abschätzung der Folgen des radiologischen Notfalls vorzunehmen sowie

4. bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen Hilfe zu leisten.

(2) Bei radiologischen Notfällen infolge eines Unfalls bei Tätigkeiten, für die gemäß § 58 eine Notfallvorsorge für die Bevölkerung zu treffen ist, hat die zuständige Behörde unverzüglich die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu verständigen.