StrSchG 2020 · Strahlenschutzgesetz 2020
§ 6 StrSchG 2020Dosisbegrenzung
1. Abschnitt Allgemeine Grundsätze des Strahlenschutzes
In geplanten Expositionssituationen darf die Summe der Dosen, der eine Einzelperson ausgesetzt ist, die aufgrund dieses Bundesgesetzes festgesetzten Dosisgrenzwerte nicht überschreiten. Dosisgrenzwerte gelten nicht für medizinische Expositionen sowie für Expositionen zwecks nicht-medizinischer Bildgebung, bei denen medizinisch-radiologische Ausrüstung verwendet wird.