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StrSchG 2020 · Strahlenschutzgesetz 2020

§ 61 StrSchG 2020Behördliche Überprüfung

15. Abschnitt Behördliche Überprüfung

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Ausübung einer gemäß § 17 bewilligten Tätigkeit ist von der Bewilligungsbehörde zu überprüfen. Die Überprüfungen haben mindestens zu erfolgen:

1. einmal pro Jahr bei

a) Forschungsreaktoren,

b) Entsorgungsanlagen,

c) gefährlichen radioaktiven Quellen sowie

d) Teilchenbeschleunigern;

2. alle vier Jahre bei

a) zahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen sowie

b) veterinärmedizinischen Röntgeneinrichtungen;

3. alle drei Jahre in allen übrigen Fällen.

(2) Die Ausübung einer meldepflichtigen Tätigkeit mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien sowie die Verwendung eines gemäß § 33 bauartzugelassenen Gerätes ist von der für den Standort des Unternehmens bzw. der Verwenderin/des Verwenders zuständigen Behörde mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen.

(3) Die zuständige Behörde kann Überprüfungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie Überprüfungen eines gemäß § 16 bewilligten Probebetriebes jederzeit durchführen.

(4) Die Überprüfungen gemäß Abs. 1 bis 3 haben die Einhaltung der für die betreffende Tätigkeit maßgeblichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der dazu ergangenen Verwaltungsakte sowie der unmittelbar anwendbaren einschlägigen EU-Rechtsakte zu umfassen.