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Richtlinien über die Gewährung von Zusch · Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit für standortrelevante Unternehmen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)

§ 2 Richtlinien über die Gewährung von ZuschInkrafttreten

ДействуетОфициальный текст

Diese Verordnung samt Anhang tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.