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AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 90 AllgStrSchV 2020Kontrolluntersuchung

2. Abschnitt Ärztliche Untersuchungen

ДействуетОфициальный текст

Eine Kontrolluntersuchung gemäß § 69 Abs. 2 StrSchG 2020 hat zu umfassen:

1. Zwischenanamnese auf Grundlage der ausgeübten Tätigkeit oder Arbeit;

2. Beurteilung der von der untersuchten Person erhaltenen Dosis;

3. allgemeine klinische Untersuchung;

4. komplettes Blutbild und semiquantitative Untersuchung des Harns mittels Teststreifen, sofern die jeweilige Untersuchung zur Beurteilung der Eignung erforderlich ist.

Wenn die Ergebnisse der Untersuchung oder Art und Ausmaß der von der untersuchten Person erhaltenen Dosis es erfordern, sind die zur Beurteilung der weiteren Eignung erforderlichen zusätzlichen Untersuchungen durchzuführen.