§ 14 RnVDatenübermittlung an das Zentrale Dosisregister
3. Abschnitt Schutz vor Radon bei effektiven Dosen über sechs Millisievert pro Jahr
(1) Die ermächtigte Überwachungsstelle hat die Daten gemäß Anlage 5 Abschnitt A und B an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln.
(2) Bei Überschreitung der gemäß § 12 Abs. 2 festgelegten Grenzwerte sind die Ergebnisse der Dosisermittlung unverzüglich zu übermitteln, ansonsten spätestens sechs Wochen nach Ende des Überwachungszeitraumes.