§ 0 Durchführung der Übermittlung von Aufzei
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Durchführung der Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 an die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden
StF: BGBl. II Nr. 490/2020
Auf Grund des § 48b Abs. 2a der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020 , wird verordnet:
Ссылается на
- Durchführung der Übermittlung von Aufzei ст. 18
- Durchführung der Übermittlung von Aufzei ст. 48b