§ 16 Meldeverordnung ZABIL 1/2022 der OesterrMeldeperiode
3. Abschnitt Grenzüberschreitende Forderungen und Verbindlichkeiten
Die Meldung ist monatlich spätestens bis zum 15. Kalendertag des Folgemonats zu legen. Der Meldestichtag ist der letzte Tag des jeweiligen Monats.