§ 31 Meldeverordnung ZABIL 1/2022 der OesterrMeldepflichtige
7. Abschnitt Wertpapierdepots Ausland, Eigenverwahrung und Kryptoanlagen
Meldepflichtig sind Inländer (ausgenommen Meldepflichtige gemäß 2. Hauptstück, 6. Abschnitt), die Wertpapiere besitzen, die nicht auf einem inländischen Depot zur Verwahrung oder Verwaltung liegen.