§ 1 Vorzeitige Beendigung der im NationalsozArtikel I. Artikel römisch eins.
Die im Verbotsgesetz 1947 und in sonstigen Gesetzen enthaltenen Sühnefolgen für minderbelastete Personen im Sinne des § 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947 enden mit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes.
Ссылается на
- Vorzeitige Beendigung der im Nationalsoz ст. 17