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Grundausbildungsverordnung BMLV – M BO 1 · Grundausbildungsverordnung BMLV – M BO 1 2021

§ 10 Grundausbildungsverordnung BMLV – M BO 1Übergangsbestimmungen

ДействуетОфициальный текст

(1) Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppen H 1 und M BO 1 nach den zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnungen gilt als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung nach dieser Verordnung.

(2) Grundausbildungen für die Verwendungsgruppe M BO 1, die vor dem 31. Dezember 2020 begonnen haben, sind in die Grundausbildung nach dieser Verordnung überzuleiten. Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen nach der Grundausbildungsverordnung BMLVS – M BO 1 2014, BGBl. II Nr. 433/2013 , gelten als erfolgreicher Abschluss der entsprechenden Teilprüfungen nach dieser Verordnung. Dabei entsprechen die Prüfungsfächer

1. Nationales Krisenmanagement dem Modul Militärstrategische Führung nach der Anlage ,

2. Internationales Krisenmanagement dem Modul Operative Führung nach der Anlage und

3. Führungs- und Managementinstrumente als Wahlmodul nach der Anlage .

(3) Auf Wiederholungs- und Ersatzprüfungen von Dienstprüfungen, die vor dem 31. Dezember 2020 als Gesamtprüfungen vor einem Prüfungssenat abzulegen waren, sind bis 31. Dezember 2022 die entsprechenden Prüfungsordnungen der Grundausbildungsverordnung BMLVS – M BO 1 2014 weiter anzuwenden.