ZeStAkk-V · Zertifizierungsstellen-Akkreditierungs-Verordnung
§ 20 ZeStAkk-VPersonenbezogene Bezeichnungen
Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.
ZeStAkk-V · Zertifizierungsstellen-Akkreditierungs-Verordnung
Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.