§ 216 LAGVerordnungen über Arbeitsstätten
Unterabschnitt 20b Arbeitsstätten
Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit hat in Durchführung der §§ 202 bis 215 nähere Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen.
Unterabschnitt 20b Arbeitsstätten
Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit hat in Durchführung der §§ 202 bis 215 nähere Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen.