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LAG · Landarbeitsgesetz 2021

§ 284 LAGAufgaben der Betriebs-, Gruppen- und Betriebshauptversammlung

Unterabschnitt 23b Organisationsrecht

ДействуетОфициальный текст

(1) Der Betriebsversammlung bzw. der Gruppenversammlung obliegt:

1. Behandlung von Berichten des Betriebsrates und der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer;

2. Wahl des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;

3. Beschlussfassung über die Einhebung und die Höhe einer Betriebsratsumlage sowie über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds;

4. Beschlussfassung über die Enthebung des Betriebsrates;

5. Beschlussfassung über die Enthebung des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;

6. Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer;

7. Beschlussfassung über die Enthebung der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer;

8. Beschlussfassung über eine Fortsetzung der Funktion des Betriebsrates nach Wiederaufnahme des Betriebes.

(2) Der Gruppenversammlung obliegt überdies die Enthebung eines Betriebsratsmitgliedes gemäß § 309 Abs. 1 Z 4 sowie die Beschlussfassung über die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates gemäß § 282 Abs. 5.

(3) Der Betriebshauptversammlung obliegt die Behandlung von Berichten des Betriebsausschusses.