§ 423 LAGSchutz der Koalitionsfreiheit
Abschnitt 27 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern steht es frei, sich zwecks Förderung ihrer Interessen zusammenzuschließen. Jede Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit ist verboten.