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LAG · Landarbeitsgesetz 2021

§ 75 LAGInformationspflicht

Abschnitt 7 Überlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

ДействуетОфициальный текст

Soweit die Überlassung nicht unter eine Ausnahme durch Kollektivvertrag nach § 73 Abs. 6 fällt, hat die Überlasserin bzw. der Überlasser die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über den im Beschäftigerbetrieb anzuwendenden Kollektivvertrag und die Einstufung in den selben sowie den Grundgehalt oder -lohn zu informieren.