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Lehrabschlussprüfung in den kaufmännisch · Lehrabschlussprüfung in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen

§ 24 Lehrabschlussprüfung in den kaufmännischHotel- und Gastgewerbeassistent/Hotel- und Gastgewerbeassistentin

2. Abschnitt Geschäftsprozesse und Fachgespräch – Bestimmungen für einzelne Lehrberufe

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(1) Für den Gegenstand Geschäftsprozesse gilt § 6. Im schriftlichen Teil ist von der Prüfungskommission zumindest eine Aufgabe aus jedem der folgenden Bereiche zu stellen: Er/Sie hat

1. im Bereich Rezeption, Front- und Backoffice

a) eine Kundenanfrage zu einer Buchung, Zusatzleistung oder Stornierung in Englisch zu beantworten.

b) ein individuelles Angebot für einen Gast zu erstellen.

c) eine Reservierung oder Stornierung abzuwickeln.

d) eine Beschwerde oder Reklamation zu bearbeiten.

e) die Anfrage eines Gastes zu bearbeiten.

f) eine Gästeabrechnung zu erstellen.

2. im Bereich Marketing und E-Commerce

a) ein spezielles Übernachtungsangebot an Follow-Up-Kunden zu richten.

b) eine verkaufsfördernde Maßnahme zu gestalten.

3. im Bereich Beschaffung

a) Warenbestände und Bestellmengen zu ermitteln.

b) Maßnahmen bei mangelhaften Lieferungen und Leistungen zu ergreifen.

c) Lieferverzug festzustellen und Maßnahmen im Einklang mit den rechtlichen und betrieblichen Vorgaben zu ergreifen.

(2) Für den Gegenstand Fachgespräch gilt § 7. Im Fachgespräch ist im Rahmen eines simulierten Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen. Das Fachgespräch hat sich zumindest auf zwei der folgenden Situationen zu beziehen:

1. Gästeempfang und Check-in

2. Gästebetreuung

3. Beschwerde bzw. Reklamation

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  • In Kraft seit 2022-05-01