§ 14 Berechtigung zur Abfrage von Daten aus dPersonenbezogene Bezeichnungen
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung beziehen sich auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise.
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung beziehen sich auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise.