§ 8 Berechtigung zur Abfrage von Daten aus dBelehrungspflicht
3. Abschnitt Datensicherheitsmaßnahmen
Abfrageberechtigte Personen sind in regelmäßigen Abständen über datenschutzrechtliche Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Wahrung des Datengeheimnisses gemäß § 6 des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999 , und des Inhalts dieser Verordnung zu belehren.