Rechtsstellung der Truppen (Senegal) · Rechtsstellung der Truppen (Senegal)
§ 5 Rechtsstellung der Truppen (Senegal)Führerschein
Artikel V Artikel römisch fünf
Der Gaststaat erkennt, ohne vorherige Prüfung oder Einhebung von Gebühren, die Gültigkeit von gültigen zivilen oder militärischen Führerscheinen des Personals des Entsendestaates für jene Kraftfahrzeugkategorie an, für die der Führerschein durch den Entsendestaat ausgestellt wurde.