Rechtsstellung der Truppen (Senegal) · Rechtsstellung der Truppen (Senegal)
§ 9 Rechtsstellung der Truppen (Senegal)Beilegung von Streitigkeiten
Artikel IX Artikel römisch neun
Streitigkeiten über die Anwendung oder Umsetzung des vorliegenden Abkommens werden einvernehmlich, mittels gemeinsamer Übereinkunft, beigelegt.