Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts · Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes 2021
§ 14 Geschäftsordnung des VerwaltungsgerichtsPrüfung des angefochtenen Erkenntnisses/Beschlusses (Zu § 41 VwGG 1985) (Zu Paragraph 41, VwGG 1985)
Artikel 14
Der Beschluss über die bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 41 zweiter Satz VwGG 1985 an die Parteien zu richtende Aufforderung, sich zu den neuen Gründen zu äußern, die für die Entscheidung maßgebend sein könnten, kann in jeder Lage des Verfahrens gefasst werden; wird er nach Schluss der Verhandlung gefasst, so ist die Verhandlung wieder aufzunehmen, wenn die Parteien nicht auf die Wiederaufnahme verzichten.
Ссылается на
- Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts ст. 41