§ 2 Nähere Ausgestaltung der Prüfung von FörBeauftragte Kurzarbeitsbeihilfenprüfung
Wird das Finanzamt gemäß § 13 CFPG angewiesen, eine Kurzarbeitsbeihilfenprüfung durchzuführen, kann es sich für deren Durchführung des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge bedienen. In diesem Fall sind die für die Lohnsteuerprüfung geltenden Regelungen des § 5 und des § 10 Abs. 1 PLABG sinngemäß anzuwenden.
Ссылается на
- Nähere Ausgestaltung der Prüfung von För ст. 10
- Nähere Ausgestaltung der Prüfung von För ст. 13
- Nähere Ausgestaltung der Prüfung von För ст. 5