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EAG · Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

§ 19 EAGBekanntmachung der Ausschreibung

1. Unterabschnitt Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen

ДействуетОфициальный текст

(1) Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat spätestens zwei Monate vor dem jeweiligen Gebotstermin die Ausschreibung auf ihrer Internetseite bekanntzumachen. Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten:

1. den Gebotstermin (Datum und Uhrzeit);

2. die Art der erneuerbaren Energiequelle, aus der Strom erzeugt werden soll;

3. das Ausschreibungsvolumen in kW;

4. den jeweiligen Höchstpreis;

5. die Form der Gebotseinreichung;

6. die Fördervoraussetzungen und sonstigen Bedingungen, die Voraussetzung für die Berücksichtigung von Geboten darstellen.

(2) Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat in geeigneter, leicht verständlicher Form allgemeine Hinweise zur Teilnahme an einer Ausschreibung auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

История изменений
  • In Kraft seit 2022-12-31