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EAG · Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

§ 34 EAGFrist zur Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen

2. Unterabschnitt Ausschreibung für Photovoltaikanlagen

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Frist zur Inbetriebnahme beträgt

1. bei Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung bis 100 kW peak und Erweiterungen von Photovoltaikanlagen um eine Engpassleistung von bis zu 100 kW peak sechs Monate,

2. bei Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 100 kW peak und Erweiterungen von Photovoltaikanlagen um eine Engpassleistung von mehr als 100 kW peak zwölf Monate

ab Veröffentlichung des Zuschlags auf der Internetseite der EAG-Förderabwicklungsstelle.

(2) Die Frist gemäß Abs. 1 Z 1 kann von der EAG-Förderabwicklungsstelle zweimal um bis zu neun Monate, die Frist gemäß Abs. 1 Z 2 einmal um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn der Bieter glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.

История изменений
  • In Kraft seit 2022-11-01