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EAG · Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

§ 44c EAGSicherheitsleistung

5. Unterabschnitt Gemeinsame Ausschreibung für Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Höhe der Erstsicherheit errechnet sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit

1. 5 Euro pro kW bei Windkraftanlagen;

2. 5 Euro pro kW bei Wasserkraftanlagen.

(2) Die Höhe der Zweitsicherheit errechnet sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit

1. 40 Euro pro kW bei Windkraftanlagen;

2. 40 Euro pro kW bei Wasserkraftanlagen.

(3) Die Sicherheitsleistung kann für mehrere Anlagen und für mehrere Gebote gemeinsam gelegt werden.