Drogist/Drogistin-Ausbildungsordnung · Drogist/Drogistin-Ausbildungsordnung
§ 5 Drogist/Drogistin-AusbildungsordnungAllgemeine Bestimmungen
Theoretische Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus einem Gegenstand und hat schriftlich zu erfolgen.
(2) Die Prüfung kann computerunterstützt erfolgen.
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- In Kraft seit 2023-01-01