Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz-A · Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz-Ausbildungsordnung
§ 5 Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz-AAllgemeine Bestimmungen
Theoretische Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus einem Gegenstand und hat schriftlich zu erfolgen.
(2) Die Prüfung kann computerunterstützt erfolgen.
История изменений
- In Kraft seit 2023-01-01