LF-AM-VO · Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung
§ 63 LF-AM-VOBolzensetzgeräte
Abschnitt 4 Beschaffenheit von Arbeitsmitteln
Jedes Bolzensetzgerät muss entweder mit einem Beschuss- bzw. Typenprüfzeichen nach der Beschussverordnung 2013, BGBl. II Nr. 445/2013 , gekennzeichnet sein oder, wenn es vor dem 24. Juni 1989 erstmals zur Verfügung gestellt wurde, mit dem ÖNORM-Zeichen.