VGG · Verbrauchergewährleistungsgesetz
§ 30 VGGVollziehung
4. Abschnitt Verjährungs- und Schlussbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.
VGG · Verbrauchergewährleistungsgesetz
4. Abschnitt Verjährungs- und Schlussbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.