TKG 2021 · Telekommunikationsgesetz 2021
§ 159 TKG 2021Anerkennung ausländischer Zeugnisse
13. Abschnitt Amateurfunkprüfungszeugnisse
Durch Verordnung kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus unter Bedachtnahme auf das Vorliegen von Gegenseitigkeit und die Gleichwertigkeit der Ausbildung im Ausland ausgestellte Zeugnisse anerkennen.