TKG 2021 · Telekommunikationsgesetz 2021
§ 22 TKG 2021Frequenznutzung
3. Abschnitt Frequenzen
Aus der Zuteilung von Frequenznutzungsrechten kann kein Besitzrecht auf bestimmte Frequenzen abgeleitet werden. Es wird ausschließlich das Recht zur Nutzung bestimmter Frequenzen eingeräumt.