TKG 2021 · Telekommunikationsgesetz 2021
§ 5 TKG 2021Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und Anbieten von Kommunikationsdiensten
2. Abschnitt Kommunikationsdienste, Kommunikationsnetze
Jedermann ist berechtigt, Kommunikationsnetze und -dienste unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bereitzustellen oder anzubieten.